(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der Verträge bekannt werdenden Informationen, Unterlagen, Daten und Kenntnisse, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind („vertrauliche Informationen“), streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere technische Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kunden- und Nutzerdaten, Vertragsinhalte, Preise, Kalkulationen, Prozesse, Marketingstrategien sowie alle nicht allgemein bekannten Informationen über (1) (1) (2) Produkte und Dienstleistungen der jeweils anderen Partei.
(3) Die empfangende Partei hat vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, Organmitgliedern oder Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, die diese zur Durchführung des Vertrages zwingend benötigen und die ihrerseits in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Die empfangende Partei verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
a) die der empfangenden Partei bereits vor deren Mitteilung nachweislich ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren,
b) die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
c) die die empfangende Partei rechtmäßig von Dritten erhält, die ihrerseits nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind, oder
d) die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder vollstreckbarer behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen. Im Falle einer verpflichtenden Offenlegung wird die empfangende Partei die andere Partei unverzüglich informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist, und diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen.
(5) Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Als Dritte gelten nicht solche Berufsgeheimnisträger (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), die aufgrund ihrer Berufspflichten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(6) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle vertraulichen Informationen einschließlich etwaiger Kopien auf Anforderung der offenbarenden Partei unverzüglich zurückzugeben oder — soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen — dauerhaft und nachweislich zu löschen. Aufbewahrungspflichten aus steuer- oder handelsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(7) Die Geheimhaltungspflichten bestehen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren fort. Gesetzlich geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bleiben zeitlich unbegrenzt geschützt.