TKG-Novelle – Ende 2021

am 1. Dezember 2021 tritt das neue Telekommunikationsgesetz – kurz „TKG“ – in Kraft. Die Gesetzesnovelle bringt auch für den Bereich der Service- und Diensterufnummern einige maßgebliche Änderungen mit sich. Die Novelle ist noch in Bearbeitung und nicht final verabschiedet Da die geplanten Anpassungen für Ihren Geschäftsbetrieb, bei relevant sein können, wollen wir Sie möglichst frühzeitig hierüber informieren.

haben Ihnen die wichtigsten – feststehenden bzw. sich bis dato abzeichnenden – Gesetzesänderungen nachstehend aufgelistet und kurz zusammengefasst. 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Informationen nicht abschließend sind. Es können sich im Rahmen der Gesetzesumsetzung durchaus noch weitere Änderungen ergeben.  

1. Endkundenpreise für die Gassen 0137 und 0180

Das Telekommunikationsgesetz sieht zukünftig eine einheitliche Endkundenpreisobergrenze für die Servicerufnummern 0180, 0137, 0900 und 118xy aus dem Mobilfunk und Festnetz vor. Die genaue Systematik und die Höhe der einheitlichen Endkundenpreise werden von der Aufsichtsbehörde – der Bundesnetzagentur (BNetzA) – nach Anhörung des Marktes bestimmt.

Die BNetzA hat dies zum Anlass genommen, für die Rufnummern-Gassen 0180 und 0137 bereits jetzt eine Anhörung zu einheitlichen Endkundenpreisobergrenzen anzusetzen. Ziel ist es, die einheitlichen Preise für diese Rufnummerngassen bereits zum 1. Dezember 2021 in Kraft treten zu lassen. Damit soll für alle Beteiligten möglichst frühzeitig Klarheit über die zu erwartende Festlegung geschaffen werden. So können Sie als Serviceanbieter rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen wie etwa die Umstellung der Werbung und Preisangaben diesbezüglich einleiten.

Die BNetzA informiert voraussichtlich im Spätsommer 2021 in Form einer Allgemeinverfügung über die endgültigen Ergebnisse. Es zeichnet sich aber derzeit ab, dass ab dem 1. Dezember 2021 netzübergreifend folgende Endkundenpreise einheitlich für Anrufe aus dem Festnetz und Mobilfunk gelten sollen:

Preis pro MInute Preis pro Anruf
0137-1
-
14 ct
0137-2
14 ct
-
0137-3
14 ct
-
0137-4
14 ct
-
0137-5
-
14 ct
0137-6
-
25 ct
0137-7
-
1 Euro
0137-8
-
50 ct
137-9
-
50 ct
180-1
3,9 ct
-
180-2
-
6 ct
180-3
9 ct
-
180-4
-
20 ct
180-5
14 ct
-
180-6
-
20 ct
180-7
30 sec frei; danach 14ct
-

Unabhängig von der Preisfestlegung je Rufnummerngasse durch die BNetzA schreibt das neue Telekommunikationsgesetz fest vor, dass ab dem 1. Dezember 2021 für (0)180er-Rufnummern die gesetzlichen Endkundenpreishöchstgrenzen bei maximal 14 Cent pro Minute beziehungsweise 20 Cent pro Anruf liegen dürfen. Vorher galt im Mobilfunkbereich immer noch eine abweichende Preisobergrenze. So z.B. bei 0180-5 die Obergrenze von maximal 42 Cent/Minute. Diese wäre aber der neuen Novelle hinfällig.

Die BNetzA hat bis jetzt noch keine einheitlichen Preise für die Bereiche 0900 und 118xy festgesetzt. Sobald in diesen Rufnummern-Gassen die entsprechenden Änderungen durch die BNetzA bestimmt werden, werden wir Sie umgehend informieren.

2. Informationspflichten für Anbieter von 0900er- und 118er-Rufnummern im Festnetz (Offline-Billing)

Der Gesetzgeber verpflichtet auch zu Änderungen bei der Rechnungstellung im Festnetz für die Rufnummern-Gassen 0900 und 118xy (Offline-Billing). Zukünftig müssen umfassende Angaben des betreffenden Anbieters der 0900er- oder 118xy-Rufnummer direkt auf der Rechnung ersichtlich sein und unmittelbar über eine Internetseite abgerufen werden können. Im Einzelnen sind folgende Angaben des Anbieters der 0900er- oder 118xy-Rufnummer auf der Rechnung auszuweisen:

  • Der Name und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters.
  • Eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kostenfreie 0800er-Rufnummer .
  • Adresse Internetseite, unter der sich die folgenden Angaben leicht auffindbar einsehen lassen:
  • E-Mail-Adresse des Anbieters

ladungsfähige Anschrift des Anbieters+ zusätzlich bei Anbietern mit Sitz im Ausland

 die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland

Unsere Carrierpartner planen, zum dritten Spiegelstrich eine zentrale Webseite einzurichten, auf der die gesetzlich vorgesehenen Angaben zum Serviceanbietereinfach abgefragt werden können. Zudem beabsichtigen unsere Partner wahlweise für Sie als Zusatzservice auch per Telefonkontakt eine mittels CallCenter eine entsprechende ‚Auskunft‘ zu den Angaben für Anrufer zu erteilen .

Sofern Sie bereits bei einem unserer Carrierpartner eine 0900-Rufnummer oder einen 118-Keyworddienst vereinbart haben, werden diese kurzfristig auf Sie zukommen und die erforderlichen Rechnungsdaten sowie weiteren Angaben abfragen. Diese Daten müssen zeitnah dann auch den Teilnehmernetzbetreibern zum Zwecke der Rechnungsstellung bereitgestellt werden.

3. Preisansageverpflichtung für Auskunftsdienste (118xy)

Das neue Gesetz sieht ferner vor, dass ab dem 1. Dezember 2021 die Preisansage für Auskunftsrufnummern für alle Tarife ab Start des Anrufes werden muss. Bis jetzt galt eine Verpflichtung zur Preisansage für Anrufe bei Auskunftsrufnummern erst ab einem Preis von 2 Euro oder mehr pro Minute. Unsere Carrierpartner werden deshalb ab dem 1. Dezember 2021 die Preisansage bei Auskunftsdiensten technisch fest einrichten und jeweils für Anrufer automatisiert einspielen. Die Pflicht zur Preisansage im Rahmen der Weitervermittlung von Anrufen bleibt weiter bestehen.

Zudem muss auf die Entgeltpflicht etwaiger Warteschleifen hingewiesen werden, die aus der Weitervermittlung über Auskunftsrufnummern resultiert. Sollten Sie hierzu Hilfestellung benötigen, kommen Sie bitte auf uns zu.

4. Neue einheitliche Preisfestsetzung für 032 und 0700

Auch für die Rufnummern-Gassen 032 und 0700 hat der Gesetzgeber Änderungen vorgesehen. Für beide Gassen wurde für alle Teilnehmernetze, sowohl Festnetz als auch Mobilfunk, wurde eine Preisobergrenze für Anrufer von maximal 9 Cent pro Minute festgesetzt.

Zudem ist für die Rufnummern-Gasse 032 – jedoch nicht für die Rufnummern-Gasse 0700 – zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Dezember 2021 eine Preisangabeverpflichtung besteht, wenn diese Rufnummern-Gasse angeboten oder beworben wird. Wird die Gasse im Rahmen einer Dienstleistung öffentlich zugänglich angezeigt, muss die Angabe erfolgen, dass der Dienst bis maximal 9 Cent pro Minute kosten kann. Bzgl. Formulierungshilfen können Sie ebenfalls gerne auf uns zukommen.

5. Kurzwahlsprachdienste (Premium-Voice)

Bei den nur im Mobilfunk erreichbaren Kurzwahlsprachdiensten gilt ebenfalls ab dem 1. Dezember 2021 eine uneingeschränkte Preisansageverpflichtung. Sofern Sie die Preisansage nicht bereits freiwillig vorgeschaltet haben, ist diese ab dem 1. Dezember 2021 bei allen Kurzwahlsprachdiensten auch unter 2 Euro pro Minute anzusagen. Vermutlich werden die Netzbetreiber diese einspielen. Falls nicht, wird sich der Carrierpartner darum kümmern, über den Sie die Premium-Voice Nummer nutzen und geschaltet haben.

6. Kurzwahldatendienste (Premium-SMS)

Bei so genannten Premium-SMS gilt zukünftig eine Preisanzeigepflicht und ein sogenanntes Handshake-Verfahren ab einem Preis von 1 Euro je SMS. (dies entspricht einem Bruttoendkundentarif von 0,79 Euro/SMS) Derzeit gibt es hierzu noch keine genauere Detailplan. Voraussichtlich werden die Carrierpartner die Organisation bis spätestens 01.12.2021 übernehmen, sobald alle Netzbetreiber von MO auf MT-Billing umgestellt haben. Sobald uns hierzu nähere Details vorliegen, werden wir uns erneut bei Ihnen melden.

7. Rechnungsinformationen für Anbieter von Kurzwahldiensten (Premium-Voice und Premium-SMS)

Wie beim Offline-Billing im Festnetz (siehe 2.) müssen ab dem 1. Dezember 2021 auch für Kurzwahldienste im Mobilfunk direkt auf der Telefonrechnung weitreichende Informationen zum Diensteanbieter aufgenommen werden. Diese Informationen müssen sich ebenfalls über eine Webseite des Anbieters der Rufnummer unmittelbar abrufen lassen. Im Einzelnen sind folgende Angaben auf der Rechnung zu hinterlegen:
  • Der Name und die ladungsfähige Anschrift des Kurzwahldienst-Inhalteanbieters.
  • Eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kostenfreie 0800er-Rufnummer des Kurzwahldienst-Inhalteanbieters.
  • Ein Hinweis auf eine Internetseite, unter der die folgenden Informationen des Kurzwahldienst-Inhalteanbieters leicht auffindbar eingesehen werden können:
    • E-Mail-Adresse des Anbieters
    • ladungsfähige Anschrift
    • bei Anbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland
    Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter der Rufnummer 0800 – 777 5008 und via E-Mail unter der Adresse info@corazon.de zur Verfügung.

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